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Warum eine UTM-Hardware-Firewall keine Kür, sondern Pflicht ist
Alle Einrichtungen, die Gesundheitsdaten oder Personaldaten verarbeiten, unterliegen strengen Vorgaben der DSGVO, des BDSG und des SGB V…
➡ Mehr zu den rechtlichen Grundlagen
Diese Berufsgruppen sind gesetzlich verpflichtet:
Arztpraxen
Paragraf 390 SGB V + Art. 32 DSGVO:
TI-Anbindung erfordert dedizierte Firewalls.
Apotheken
Gesundheitsdaten = besonders schützenswert.
DSGVO Art. 9 + BSI IT-Grundschutz.
Physiotherapiepraxen
Patientendaten = Pflicht zu UTM-Firewalls
nach DSGVO & SGB V.
Pflegeeinrichtungen
§ 22 BDSG + DSGVO Art. 32:
Netzwerkschutz nach Stand der Technik.
Mobile Pflege
VPN- und Firewallpflicht zum Schutz sensibler mobiler Patientendaten – geregelt durch DSGVO und BSI-Vorgaben.
Rechtliche Fakten auf einen Blick:
- Art. 32 DSGVO: Schutz nach Stand der Technik ist verpflichtend.
- Paragraf 390 SGB V: Leistungserbringer müssen gematik/BSI-Sicherheitsstandards einhalten.
- § 22 BDSG: Gesundheitsdaten erfordern besondere technische Schutzmaßnahmen.
- OLG München 29 U 3798/21: Software-Firewalls allein sind nicht ausreichend.
- OLG Dresden 11 U 291/22: Dedizierte Hardware-Firewalls = Stand der Technik.
Beispiele aus der Praxis & Warnungen von Verbänden
- Ärztekammer Nordrhein / Ärzteblatt: Arztpraxen werden gezielt mit Ransomware attackiert – auch kleine Praxen sind gefährdet.
- Ratiopharm Fachkreis: Über 80 % der Angriffe treffen kleine Arztpraxen und Apotheken.
- Pharmazeutische Zeitung / BSI: Kleine Apotheken genauso gefährdet wie große Betriebe.
- Hessischer Apothekerverband: Opfer eines Cyber-Angriffs – IT lahmgelegt, Notfallpläne aktiviert.
➜ Mehr über Schutzmaßnahmen & Hardware‑Firewalls
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