IT-Security im Gesundheitswesen – rechtliche Pflicht


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Warum eine UTM-Hardware-Firewall keine Kür, sondern Pflicht ist

Alle Einrichtungen, die Gesundheitsdaten oder Personaldaten verarbeiten, unterliegen strengen Vorgaben der DSGVO, des BDSG und des SGB V…

➡ Mehr zu den rechtlichen Grundlagen


Diese Berufsgruppen sind gesetzlich verpflichtet:

Arztpraxen

Paragraf 390 SGB V + Art. 32 DSGVO:
TI-Anbindung erfordert dedizierte Firewalls.

Arztpraxis

Apotheken

Gesundheitsdaten = besonders schützenswert.
DSGVO Art. 9 + BSI IT-Grundschutz.

Apotheken

Physiotherapiepraxen

Patientendaten = Pflicht zu UTM-Firewalls
nach DSGVO & SGB V.

Physiotherapie

Pflegeeinrichtungen

§ 22 BDSG + DSGVO Art. 32:
Netzwerkschutz nach Stand der Technik.

Pflegeeinrichtungen

Mobile Pflege

VPN- und Firewallpflicht zum Schutz sensibler mobiler Patientendaten – geregelt durch DSGVO und BSI-Vorgaben.

Mobile Pflege


Rechtliche Fakten auf einen Blick:

  • Art. 32 DSGVO: Schutz nach Stand der Technik ist verpflichtend.
  • Paragraf 390 SGB V: Leistungserbringer müssen gematik/BSI-Sicherheitsstandards einhalten.
  • § 22 BDSG: Gesundheitsdaten erfordern besondere technische Schutzmaßnahmen.
  • OLG München 29 U 3798/21: Software-Firewalls allein sind nicht ausreichend.
  • OLG Dresden 11 U 291/22: Dedizierte Hardware-Firewalls = Stand der Technik.

Beispiele aus der Praxis & Warnungen von Verbänden

  • Ärztekammer Nordrhein / Ärzteblatt: Arztpraxen werden gezielt mit Ransomware attackiert – auch kleine Praxen sind gefährdet.
  • Ratiopharm Fachkreis: Über 80 % der Angriffe treffen kleine Arztpraxen und Apotheken.
  • Pharmazeutische Zeitung / BSI: Kleine Apotheken genauso gefährdet wie große Betriebe.
  • Hessischer Apothekerverband: Opfer eines Cyber-Angriffs – IT lahmgelegt, Notfallpläne aktiviert.

Mehr über Schutzmaßnahmen & Hardware‑Firewalls


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