IT-Security im Gesundheitswesen – rechtliche Pflicht
Wer Gesundheits- oder Personaldaten verarbeitet, muss Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik umsetzen – und das sauber dokumentieren.
Warum eine UTM-Hardware-Firewall keine Kür, sondern Pflicht ist
Ein normaler Internet-Router reicht in der Regel nicht aus, wenn Sie Patientendaten, Abrechnungsdaten oder Personaldaten verarbeiten. Neben DSGVO/BDSG kommen im Gesundheitswesen zusätzliche Vorgaben (z. B. IT-Sicherheitsrichtlinie, TI-Anforderungen, NIS-2/KRITIS) hinzu. Eine dedizierte UTM-Firewall bündelt typische Pflichtbausteine wie Protokollierung, Webfilter, VPN, IDS/IPS und zentrale Richtlinien.
Welche Regeln können für Sie verpflichtend sein?
Wenn Sie möchten, erstellen wir eine kurze Einstufung: Praxis / Pflege / Apotheke / Klinik / MVZ → welche Pflichten gelten sehr wahrscheinlich, welche optional.
Diese Berufsgruppen sind besonders häufig betroffen





Rechtliche Fakten & Quellen (zum Nachlesen)
- Art. 32 DSGVO: Schutz nach Stand der Technik ist verpflichtend.
- KBV IT-Sicherheit: Übersicht zur IT-Sicherheitsrichtlinie und Mindestmaßnahmen.
- gematik Konnektoren: Lebenszyklus / Zertifikate / Umstellungen.
- BSI KRITIS: Konkretisierung der Anforderungen nach § 8a BSIG.
- BSI: NIS-2-Umsetzungsgesetz seit 06.12.2025 in Kraft.
Schnell-Check: Was können Sie „abhaken“?

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